Wissen · Entwurfsstand August 2026
Die geplante Kassenpflicht, und was davon schon feststeht
Das Bundesfinanzministerium hat am 10. August 2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht, der eine Kassenpflicht einführen soll. Seitdem bekomme ich Anrufe von Wirten, denen jemand erzählt hat, sie müssten jetzt schnell etwas kaufen.
Müssen sie nicht. Ein Referentenentwurf ist die erste Stufe eines Gesetzgebungsverfahrens und noch nicht einmal im Kabinett gewesen. Bis daraus ein Gesetz wird, können Fristen, Grenzen und Formulierungen sich ändern, und erfahrungsgemäß tun sie das. Was drinsteht, sollten Sie trotzdem wissen, weil es Ihren Betrieb betreffen würde.
Zwei Punkte, die für die Gastronomie zählen
Der Entwurf sieht eine Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems vor. Sie soll für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro gelten und zum 1. Januar 2028 greifen. Wer heute mit einer offenen Ladenkasse arbeitet und darüber liegt, müsste danach umstellen.
Der zweite Punkt betrifft alle. Die Pflicht, jedem Gast einen Beleg auf Papier auszustellen, soll zum selben Datum entfallen. An ihre Stelle soll eine verpflichtende elektronische Bereitstellung des Belegs in einem standardisierten Format treten, etwa über einen QR-Code, per E-Mail oder als Link zum Herunterladen.
Der Bon verschwindet damit nicht. Er wechselt das Medium. Wer weiterhin Papier ausgeben will, kann das tun, muss aber die elektronische Bereitstellung anbieten können.
Bis dahin gilt unverändert das, was heute gilt
Eine Kassenpflicht gibt es in Deutschland derzeit nicht. Wer will, darf eine offene Ladenkasse führen, muss sie dann aber ordnungsgemäß führen, mit täglichem Zählen und Kassenbericht.
Wer elektronisch kassiert, braucht eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, muss jedem Gast einen Beleg ausstellen und das System dem Finanzamt gemeldet haben. Daran ändert der Entwurf für die Zeit bis 2028 nichts.
Was heute im Einzelnen zu tun ist, steht ausführlich auf der Seite zu TSE und Finanzamt. Der Entwurf ändert keine dieser Pflichten, er würde Anforderungen hinzufügen.
Die 100.000-Euro-Grenze in der Kleingastronomie
Ein Bistro mit Mittagsgeschäft, ein Imbiss an einer Ausfallstraße, eine Eisdiele mit vier Monaten Hochsaison. Diese Betriebe liegen fast alle über 100.000 Euro Jahresumsatz. Die Grenze klingt hoch und ist es in diesem Segment nicht.
Deutlich darunter liegen üblicherweise Nebenerwerbsbetriebe, ein Marktstand an zwei Tagen die Woche oder ein Foodtruck, der nur auf Festen steht. Für die wäre die Pflicht nicht einschlägig, jedenfalls nach dem jetzigen Entwurfsstand.
Wenn Sie unsicher sind, wo Ihr Betrieb liegt, weiß Ihr Steuerberater es aus dem letzten Abschluss. Das ist die schnellere Antwort als jede Schätzung von mir.
Warum ich Ihnen deswegen jetzt nichts verkaufe
Eine angekündigte Gesetzesänderung ist für meine Branche eine Verkaufsgelegenheit, und einige nutzen sie so. Anrufe mit dem Hinweis, es sei jetzt Eile geboten, sind in den nächsten Monaten zu erwarten. Sie kommen selten von jemandem, der den Entwurf gelesen hat.
Wenn Sie heute elektronisch kassieren, mit einer funktionierenden Sicherungseinrichtung, ändert sich für Sie bis 2028 nichts. Eine Kasse, die heute läuft, wird durch diesen Entwurf nicht schlechter.
Ein Grund, sich früher zu melden, ist ein anderer. Wenn bei Ihnen ohnehin ein Wechsel ansteht, weil das Zertifikat Ihrer TSE ausläuft oder die Kasse in die Jahre kommt, dann ist die kommende elektronische Belegbereitstellung eine Frage, die man beim Kauf gleich mitstellt. Nicht mehr und nicht weniger. Was bei so einem Wechsel mit den alten Daten passiert, steht auf einer eigenen Seite.
Was mich zum Entwurf gefragt wird
- Muss ich meine offene Ladenkasse jetzt ersetzen?
- Nach heutiger Rechtslage nein. Eine ordnungsgemäß geführte offene Ladenkasse ist weiterhin zulässig. Würde der Entwurf so beschlossen, hätten Sie bis zum 1. Januar 2028 Zeit. Das ist genug Vorlauf, um in Ruhe zu entscheiden, und zu wenig, um es ganz zu vergessen.
- Wird der Papierbon abgeschafft?
- Die Pflicht dazu soll entfallen, der Bon selbst nicht. Vorgesehen ist stattdessen eine Pflicht, den Beleg elektronisch bereitzustellen. Wer weiter Papier ausgeben möchte, wird das tun können. In einem Imbiss mit Laufkundschaft wird der gedruckte Bon vermutlich bleiben, weil er schneller ist als jeder QR-Code.
- Kann SCHULTES bluepos® die elektronische Belegausgabe?
- Das Format, das der Entwurf verlangt, steht noch nicht endgültig fest, deshalb sage ich Ihnen dazu heute nichts Verbindliches. Elektronische Belege gibt es im System bereits. Sobald der Standard feststeht, wird sich zeigen, was dafür nötig ist. Ich melde mich bei meinen Kunden, wenn es soweit ist.
- Woher weiß ich, ob sich am Entwurf etwas geändert hat?
- Diese Seite trägt einen Stand-Vermerk und wird nachgezogen, wenn sich das Verfahren bewegt. Wenn Sie Kunde bei mir sind, rufe ich an, sobald aus dem Entwurf etwas wird, das Ihren Betrieb betrifft.
Kein Anlass zur Eile, aber einer zum Nachsehen
Wenn Sie wissen wollen, wo Ihr Betrieb steht, sehe ich mir Ihre vorhandene Kasse an. Wie lange das Zertifikat noch läuft, ob der Export sauber ist, ob die Meldung beim Finanzamt erledigt wurde. Das sind die Fragen, die heute schon zählen, unabhängig von jedem Entwurf.
Kommt dabei heraus, dass Ihre Kasse noch Jahre kann, sage ich Ihnen das. Ein Gesetzentwurf ist kein Grund, ein funktionierendes Gerät zu ersetzen.
Diese Seite beschreibt einen Referentenentwurf mit Stand vom 10. August 2026 und damit kein geltendes Recht. Fristen, Umsatzgrenzen und Anforderungen können sich im weiteren Verfahren ändern. Die Darstellung ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.