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Wissen · Stand August 2026

Wenn ein Teil des Umsatzes über ein zweites Gerät läuft

Freitagabend, in der Küche piept ein Tablet, an der Theke steht die Kasse. Zwei Geräte, zwei Bestellströme, ein Betrieb. Am Monatsende kommt eine Sammelüberweisung vom Portal, und die Zahl darauf hat mit Ihrem Umsatz wenig zu tun.

Diese Seite beschreibt, wie die Bestellungen aus einem Lieferportal in Ihre Aufzeichnungen kommen und welcher Fehler dabei am häufigsten passiert. Er hat einen Namen, und er heißt Verwechslung von Umsatz und Auszahlung.

Der Umsatz Stand: August 2026

Ihr Umsatz ist der Bestellwert, nicht die Überweisung

Bestellt ein Gast über ein Portal für 42 Euro bei Ihnen, haben Sie einen Umsatz von 42 Euro. Das Portal hat die Bestellung vermittelt und berechnet Ihnen dafür eine Provision. Diese Provision ist eine Betriebsausgabe, und Sie bekommen darüber eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, deren Vorsteuer Sie ziehen können.

Auf Ihrem Konto landet später eine Sammelauszahlung, aus der die Provision bereits herausgerechnet ist. Wer nur diesen Betrag als Einnahme bucht, weist zu wenig Umsatz aus und zieht gleichzeitig keine Vorsteuer. Beides fällt bei einer Prüfung auf, und die Richtung, in die es auffällt, ist die unangenehme.

Die Regel dahinter ist alt und einfach. Erlös und Aufwand werden getrennt gebucht und nicht miteinander verrechnet. Bei einer Sammelauszahlung, in der beides schon vermischt ist, muss diese Trennung aktiv wiederhergestellt werden.

Aufzeichnung

Die Abrechnung des Portals ersetzt Ihre Aufzeichnung nicht

Ein Portal liefert Ihnen eine Übersicht der vermittelten Bestellungen. Das ist eine nützliche Unterlage und ein Abgleich, aber es ist nicht Ihre Aufzeichnung. Aufzeichnungspflichtig sind Sie, und Sie müssen jeden Geschäftsvorfall einzeln festhalten können, unabhängig davon, über welchen Kanal er hereinkam.

Praktisch bedeutet das, dass die Bestellungen in Ihrer Kasse landen müssen. Entweder über eine Schnittstelle, die das Portal an die Kasse anbindet, oder durch Eintippen. Beides ist zulässig. Eintippen ist am Freitagabend nur die schlechtere Idee.

Ohne Übernahme in die Kasse haben Sie zwei getrennte Umsatzwelten, die niemand zusammenführt. Ihr Steuerberater macht es dann am Monatsende von Hand, und was er dabei findet, kostet Sie mehr als eine Schnittstelle.

Bar an der Tür Stand: August 2026

Zahlt der Gast bar beim Fahrer, ist es eine Bareinnahme

Bei Barzahlung an der Haustür gelten dieselben Regeln wie an Ihrer Theke. Es ist eine Bareinnahme Ihres Betriebs, sie gehört in die Kassenaufzeichnung, und der Kassenbestand muss am Tagesende stimmen.

Das ist die Stelle, an der es in Betrieben mit mehreren Fahrern unübersichtlich wird. Jeder Fahrer geht mit Wechselgeld los und kommt mit Bargeld zurück, und zwischen Abfahrt und Rückkehr liegen zwei Stunden. Wer diese Beträge nicht je Fahrer abrechnet, kann am Abend nicht mehr sagen, welche Differenz woher kommt.

Ich richte das über Bedienerkonten ein. Jeder Fahrer bekommt eines, seine Touren hängen daran, und bei der Rückkehr wird abgerechnet. Das ist derselbe Mechanismus wie bei einer Bedienung im Lokal, nur dass die Schicht auf der Straße stattfindet.

Wo welcher Betrag hingehört
VorgangWas er istWo er auftaucht
Bestellung über das Portal, 42 EuroIhr UmsatzKasse, aufgeteilt nach Speisen und Getränken
Provision des PortalsIhre BetriebsausgabeEingangsrechnung, Vorsteuerabzug
Sammelauszahlung aufs KontoZahlungsvorgangBank, nicht als Umsatz
Barzahlung beim FahrerBareinnahmeKasse, Bedienerabrechnung des Fahrers
Steuersätze Stand: August 2026

Beim Steuersatz macht der Lieferweg keinen Unterschied mehr

Seit dem 1. Januar 2026 gelten für Speisen 7 Prozent, unabhängig davon, ob im Lokal gegessen, mitgenommen oder geliefert wird. Für Getränke bleibt es bei 19 Prozent, ebenfalls unabhängig vom Weg.

Damit ist eine alte Fehlerquelle verschwunden. Früher musste im Lieferbetrieb zwischen Verzehr vor Ort und Außer-Haus-Verkauf getrennt werden, und genau daran scheiterten viele Artikelstämme. Heute hängt der Satz nur noch daran, ob es Speise oder Getränk ist.

Was bleibt, ist die saubere Trennung im Artikelstamm. Eine Pizza und eine Cola auf einer Bestellung sind zwei Steuersätze auf einem Beleg, und bei einem Angebot aus beidem zu einem Pauschalpreis wird aufgeteilt. Wie das im Tagesgeschäft aussieht, steht auf der Seite zum Kassensystem für den Imbiss.

Häufig gefragt

Was mich zu Lieferportalen gefragt wird

Kann ich die Bestellungen nicht einfach als Tagessumme eintippen?
Nein. Die Einzelaufzeichnungspflicht gilt auch für Bestellungen über ein Portal. Eine Tagessumme verdichtet, und verdichtete Aufzeichnungen erfüllen die Anforderung nicht. Bei zehn Bestellungen am Tag ist das Eintippen machbar, bei sechzig brauchen Sie eine Schnittstelle.
Kann SCHULTES bluepos® die Bestellungen direkt übernehmen?
Für Lieferservice gibt es eine Anbindung, und ob sie zu dem Portal passt, mit dem Sie arbeiten, sehe ich mir vorher an. Ich verspreche das nicht ins Blaue, weil die Portale ihre Schnittstellen ändern. Vor einem Angebot kläre ich, was in Ihrem Fall geht.
Was ist mit den Trinkgeldern, die der Gast im Portal einträgt?
Die laufen über die Abrechnung des Portals auf Ihr Konto und von dort weiter an Ihre Leute. Damit ist es Trinkgeld, das durch Ihren Betrieb fließt, und es gehört aufgezeichnet. Für die Frage, ob es steuerfrei bleibt, gelten dieselben Punkte wie bei Kartentrinkgeld im Lokal.
Brauche ich für den Lieferbetrieb eine zweite Kasse?
Meist nicht. Ein zweiter Bildschirm oder ein Bondrucker in der Küche reicht in der Regel, und beides läuft auf demselben Artikelstamm. Eine zweite vollständige Kasse lohnt sich erst, wenn an zwei Stellen gleichzeitig kassiert wird.
Angebot

Zwei Bestellströme, eine Auswertung

Wenn ein Teil Ihres Geschäfts über ein Portal läuft, sehe ich mir vor dem Angebot an, welches es ist und was es an Anbindung anbietet. Danach wissen Sie, ob die Bestellungen automatisch in die Kasse kommen oder ob jemand tippen muss.

Wenn bei Ihnen heute zwei Systeme nebeneinander laufen und am Monatsende niemand die Zahlen zusammenbekommt, ist das der Punkt, an dem sich ein Gespräch lohnt.

Diese Seite gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Wie die Abrechnung Ihres Portals im Einzelnen zu buchen ist, stimmen Sie mit Ihrem Steuerberater ab.