Wissen · Stand August 2026
Trinkgeld, und was davon in die Kasse gehört
Der Gast zahlt 48 Euro mit Karte und sagt, machen Sie 50. Zwei Euro mehr, ein Satz, drei Sekunden. Steuerlich sind das je nachdem, wer hinter der Theke steht, zwei völlig verschiedene Vorgänge.
Früher war die Frage selten, weil Trinkgeld in bar auf dem Tisch lag und niemanden etwas anging. Seit die meisten Gäste mit Karte zahlen, läuft es durch Ihr Terminal, landet auf Ihrem Konto und ist damit ein Vorgang, den ein Prüfer sehen kann. Diese Seite beschreibt, was dann gilt.
Für Ihre Leute steuerfrei, für Sie nicht
Trinkgeld, das ein Gast freiwillig einem Ihrer Angestellten gibt, ist nach § 3 Nummer 51 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Ohne Höchstbetrag, der ist 2002 weggefallen. Sozialabgaben fallen darauf ebenfalls keine an.
Damit das gilt, müssen ein paar Bedingungen zusammenkommen. Der Gast muss freiwillig zahlen, es darf kein Rechtsanspruch darauf bestehen, und das Geld muss zusätzlich zum Lohn und für die Arbeitsleistung fließen. Der übliche Fall an der Theke erfüllt das.
Bekommen Sie als Inhaber das Trinkgeld, sieht es anders aus. Sie sind kein Arbeitnehmer, § 3 Nummer 51 gilt für Sie nicht. Ihr Trinkgeld ist eine Betriebseinnahme und wird versteuert wie jeder andere Umsatz. Im Einmannbetrieb, im Foodtruck und an der Eistheke, an der der Chef selbst steht, ist das der Normalfall und wird trotzdem regelmäßig übersehen.
Über das Terminal wird es sichtbar
Die Steuerfreiheit hängt nicht daran, ob bar oder mit Karte gezahlt wird. Ein Trinkgeld, das der Gast am Terminal aufschlägt, bleibt für den Angestellten steuerfrei. Was sich ändert, ist die Nachvollziehbarkeit.
Bar auf dem Tisch bleibt zwischen Gast und Bedienung. Über die Karte fließt der Betrag erst auf Ihr Geschäftskonto und von dort an Ihre Leute weiter. Aus Sicht des Finanzamts ist das ein Geldfluss durch Ihren Betrieb, und der gehört aufgezeichnet.
Praktisch heißt das, dass Kartentrinkgeld in der Kasse als eigener Posten laufen muss und nicht im Umsatz untergehen darf. Wird es einmal im Monat pauschal ausgekehrt, ohne dass erkennbar ist, welcher Betrag an welchem Tag von welchem Gast kam, wird es bei einer Prüfung unangenehm.
Die Stelle, an der die Steuerfreiheit kippen kann
Sobald Sie das Trinkgeld einsammeln und selbst verteilen, kann die Steuerfreiheit entfallen. Der Grund liegt in der Bedingung oben. Steuerfrei ist Trinkgeld, das der Gast einem bestimmten Mitarbeiter gibt. Geht es erst an Sie und von Ihnen nach einem Schlüssel weiter, kann daraus Arbeitslohn werden, den Sie zahlen, und der ist steuer- und beitragspflichtig.
Das trifft besonders Betriebe mit Trinkgeldkasse, in denen abends nach Stunden aufgeteilt wird. Gemeint ist damit nicht, dass so etwas verboten wäre. Gemeint ist, dass die steuerliche Folge eine andere sein kann als die, mit der die meisten rechnen.
Wie Ihre konkrete Regelung einzuordnen ist, sagt Ihnen Ihr Steuerberater. Ich sage Ihnen nur, an welcher Stelle es sich entscheidet, damit Sie die Frage überhaupt stellen.
Was ich dafür einrichte
Ich lege Trinkgeld als eigenen Posten an, getrennt vom Umsatz. Damit steht am Tagesende zwei Zeilen untereinander, was der Betrieb eingenommen hat und was an Trinkgeld dazugekommen ist. Beim Kartenumsatz wird der Trinkgeldanteil getrennt ausgewiesen.
Bei mehreren Bedienern hängt jeder Betrag an dem Bedienerkonto, das kassiert hat. Beim Schichtende zeigt die Bedienerabrechnung, was auf wen entfällt. Das ist gleichzeitig die Grundlage für die Auszahlung und der Nachweis, den ein Prüfer sehen will.
Bei einem Einmannbetrieb ist es einfacher. Dort läuft Trinkgeld als Betriebseinnahme mit, in einer eigenen Warengruppe, damit Ihr Steuerberater es auf einen Blick findet.
Was mich zum Trinkgeld gefragt wird
- Muss ich Trinkgeld überhaupt in die Kasse eingeben?
- Bargeld, das der Gast direkt der Bedienung in die Hand gibt, läuft nicht über Ihren Betrieb und gehört nicht in Ihre Aufzeichnungen. Sobald das Trinkgeld über Ihr Kartenterminal oder Ihre Kasse läuft, ist es ein Geldfluss durch den Betrieb und wird erfasst. Bei gemischten Zahlungsarten ist die einfachere Regel, alles zu erfassen, was durch die Kasse geht.
- Ich stehe selbst an der Theke. Ist mein Trinkgeld wirklich steuerpflichtig?
- Ja. § 3 Nummer 51 des Einkommensteuergesetzes befreit Trinkgelder an Arbeitnehmer. Als Inhaber sind Sie keiner. Ihr Trinkgeld ist Betriebseinnahme. Das ist für viele die unangenehmste Auskunft auf dieser Seite, sie steht aber so im Gesetz.
- Wir teilen abends alles auf. Ist das ein Problem?
- Ein Problem ist es nicht, es kann aber die Steuerfreiheit kosten. Verteilen Sie als Arbeitgeber das eingesammelte Geld nach einem Schlüssel, kann daraus Arbeitslohn werden. Lassen Sie sich Ihre konkrete Regelung von Ihrem Steuerberater ansehen, bevor Sie eine Trinkgeldkasse einführen, und nicht danach.
- Kann die Kasse das automatisch aufteilen?
- Aufteilen nach Schlüssel kann sie, und genau deshalb frage ich vorher, wie Sie es handhaben wollen. Die Kasse rechnet, was Sie ihr sagen. Ob die Regelung, die dabei herauskommt, steuerlich die günstigere ist, entscheidet sich außerhalb der Kasse.
Trinkgeld sauber trennen
Wenn Sie eine Kasse von mir bekommen, richte ich Trinkgeld beim Einbau mit ein, getrennt nach Bar und Karte und nach Bediener. Das kostet zehn Minuten mehr und erspart Ihnen die Diskussion bei der nächsten Prüfung.
Steht bei Ihnen schon eine Kasse, sehe ich mir auf Wunsch an, wie Trinkgeld dort aktuell läuft. Wenn es sauber ist, sage ich Ihnen das auch.
Diese Seite gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Wie Trinkgeld in Ihrem Betrieb einzuordnen ist, insbesondere bei gemeinsamer Verteilung, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.